Dauerstreitthema "Überhang"

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, in das Nachbargrundstück hineinragende Zweige und Äste (sogenannter Überhang) zu entfernen, wenn der Überwuchs zu einer Beeinträchtigung des angrenzenden Grundstücks führt. Eine wesentliche Beeinträchtigung nahm das Landgericht Coburg an, wenn die überhängenden Äste bis zu vier Meter in das Nachbargrundstück hineinragen und zu einer verstärkten Schattenbildung sowie zu Verunreinigungen durch von herabfallende Nadeln, Zapfen oder abgestorbene Zweige führen. Eine solche Beeinträchtigung seines Grundstücks muss der Nachbar nicht hinnehmen.

Urteil des LG Coburg vom 28.07.2008
33 S 26/08
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