Fallen beim Grundstückserwerb
Wer selbst baut, kann sein Traumhaus nach seinen eigenen Ideen
verwirklichen. Besitzt man noch kein Grundstück, beginnt die
Suche nach einem geeigneten Bauland. Dabei sollten künftige
Bauherren neben der Lage und dem Umfeld auch auf oft nicht auf
den ersten Blick erkennbare Risiken achten.
- Vorkaufsrecht der Gemeinde: Die Gemeinde hat meist ein
Vorkaufsrecht, um die mögliche Verwirklichung ihrer Planungen
zu realisieren (Verkehrs- und Grünflächen, öffentliche
Einrichtungen usw.). Dieses Vorkaufsrecht kann sie innerhalb
von zwei Monaten nach Kenntnisnahme des Grundstücksverkaufs
ausüben. Dies steht nicht im Grundbuch. Vom Planungsamt sollte
man sich daher schriftlich bestätigen lassen, dass die
Gemeinde nicht kaufen will.
- Baulasten: Sie schreiben vor allem Auflagen am Bau vor. Das
sind zum Beispiel Fluchten, Nachbarabstände, Baumfällverbote
oder Wegerechte. Dies erfährt ein Käufer nur im
Baulastenverzeichnis der Gemeinde, nicht im Grundbuch.
- Grunddienstbarkeiten: Sie betreffen das Recht von Nachbarn,
auf dem Grund Wege zu nutzen und Versorgungsleitungen zu
verlegen. Sie stehen immer im Grundbuch (Abt. II).
- Öffentliche Lasten: Das betrifft mögliche zukünftige Kosten
für die Erschließung des Wohngebietes (Straßen, Gehwege,
Versorgungsleitungen zum Grundstück), die zum Großteil der
Anlieger zahlen muss. Sie stehen nicht im Grundbuch. Im
Planungsamt erfragen, ob noch Rechnungen offen sind. Sonst
trägt der Neuerwerber die Last.
- Altlasten: Eigentümer eines verunreinigten Grundstücks haften
für die Beseitigungskosten. Daher sollte man diesen Aspekt
vorher prüfen und im Kaufvertrag mögliche spätere
Regressansprüche gegen den Verkäufer dokumentieren lassen.