Aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssten Verkäufer dabei unbedingt berücksichtigen, dass die Finanzbehörden auch bereits den Versuch einer Objektveräußerung als Verkaufsakt werten
Demnach indiziert ein erfolgloser Verkaufsversuch eine Anschaffung in bedingter Veräußerungsabsicht in gleicher Weise wie der gelungene.
Besonders aufpassen müssen dabei zusätzlich noch bestimmte Berufsgruppen. Denn bei einem branchennahen Hauptberuf werden laut BFH hier auch Grundstücke einbezogen, die sogar länger als zehn Jahre im Eigentum waren (BFH, Urteil vom 08.11.06, Az. X B 183/05).
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