Vorsicht! Auch bei erfolglosem Verkauf droht gewerblicher Grundstückshandel

Das Überschreiten der so genannten "Drei-Objekt-Grenze" gilt allgemein als Anzeichen für einen gewerblichen Grundstückshandel. Dies trifft zu, wenn Privatpersonen innerhalb von fünf Jahren seit Bau oder Kauf mehr als drei Objekte veräußern. Dazu gehören unter anderem auch erschlossene Grundstücke.

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssten Verkäufer dabei unbedingt berücksichtigen, dass die Finanzbehörden auch bereits den Versuch einer Objektveräußerung als Verkaufsakt werten
Demnach indiziert ein erfolgloser Verkaufsversuch eine Anschaffung in bedingter Veräußerungsabsicht in gleicher Weise wie der gelungene.

Besonders aufpassen müssen dabei zusätzlich noch bestimmte Berufsgruppen. Denn bei einem branchennahen Hauptberuf werden laut BFH hier auch Grundstücke einbezogen, die sogar länger als zehn Jahre im Eigentum waren (BFH, Urteil vom 08.11.06, Az. X B 183/05).

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