Das Pfälzische Oberlandesgericht hat nun entschieden, dass Notare, die sich dieser neuen Kommunikationsmöglichkeiten bedienen, die entstandenen Kosten auf ihre Kunden abwälzen dürfen. Derartige Kosten sind - anders als die herkömmliche Grundbucheinsicht - mit den Notargebühren für das Hauptgeschäft nicht abgegolten.
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 15.12.2005
3 W 221/05
Pressemitteilung des OLG Zweibrücken
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