Auf dem Grundstück war ein Mitarbeiter eines Baustofflieferanten auf einer nur mit Kunststoffplatten abgedeckten Terrasse gestürzt. Er klagte vor Gericht, da er der Auffassung war, der Eigentümer hätte seine Sicherheitspflichten verletzt.
Die Brandenburger Richter sahen dies jedoch anders und wiesen die Klage ab. Es wäre für jeden erkennbar gewesen, dass die Terrasse nicht fertig gestellt und ohne festen Belag gewesen sei. In diesem Fall sei es die Verantwortung der Betroffenen, sich vorsichtig zu bewegen, es gebe kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren. Der Kläger hätte die Kunststoffplatten deshalb nicht einfach betreten dürfen (Az. 11 U 20/05).
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