Nach Auffassung der Karlsruher Richter genügt für die Geltendmachung der Rechte des Auftraggebers und für die Hemmung der Verjährung der Hinweis auf die bloßen Mangelerscheinungen. Die Mangelursachen braucht er überhaupt nicht mitzuteilen und darf sie auch irrtümlich falsch angeben. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber fälschlicherweise annimmt, dass einer objektiven Funktionsstörung gar kein Mangel, sondern lediglich ein Bedienungsfehler zugrunde liegt.
Urteil des BGH vom 30.10.2007
X ZR 101/06
BGHR 2008, 209
NJW-Spezial 2008, 44
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