Arglist setzt aber voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder zumindest mit ihm rechnet. Davon war in dem vom Landgericht Coburg entschiedenen Fall nicht auszugehen. Gegen die Annahme eines absichtlichen Verschweigens sprach, dass die Verkäufer sowohl den Erwerbern als auch den von diesen eingeschalteten Sachverständigen mehrfach ungehinderten Zugang zu allen Räumen gewährt und sie im Untersuchungsumfang in keiner Weise beschränkt hatten. Das lasse sich - so die Urteilsbegründung - nicht mit dem Versuch, etwas zu verheimlichen, vereinbaren. Im Übrigen hatte einer der Gutachter Farbabplatzungen festgestellt. Dass gleichwohl weiterführende Untersuchungen unterlassen wurden, mussten sich die Käufer als eigenes Verschulden zurechnen lassen.
Urteil des LG Coburg vom 02.07.2007
14 O 582/06
Justiz Bayern online
|
|
|
|