Rücktritt trotz lediglich geringen Mangels

Weist der Kaufgegenstand einen Mangel auf, kann der Käufer wahlweise Nachbesserung bzw. Kaufpreisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist jedoch bei lediglich geringfügigen Mängeln ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine den Rücktritt und die Geltendmachung von Schadensersatz ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist beim Kaufvertrag in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer über das Vorhandensein eines Mangels arglistig getäuscht hat.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, hatte der Verkäufer eines Hauses arglistig einen Feuchtigkeitsschaden verschwiegen. Obwohl bei einem Kaufpreis von knapp 85.000 Euro die Schadensbeseitigung nur 2.500 Euro gekostet hätte, war der Käufer hier berechtigt, die Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen.

Auszug aus BGH-Urteil vom 24.03.2006 - V ZR 173/05 zum Sachverhalt:
Mit notariellem Vertrag vom 16. August 2002 kauften die Kläger von den Be-klagten eine Eigentumswohnung unter Ausschluss der "Gewährleistung" für Sachmängel. Der Kaufpreis betrug 84.363,16 €. Für Maklerprovision, Grunderwerbsteuer, Gebühren des Grundbuchamts und des beurkundenden Notars wandten die Kläger insgesamt 8.778,91 € auf. Nach der Übergabe der Wohnung stellten die Kläger u.a. einen Feuchtigkeitsschaden fest, dessen Beseitigung rund 2.500 € kostet. Die Kläger erklärten den Rücktritt vom Vertrag, nachdem die Beklagten die geforderte Nachbesserung abgelehnt hatten. Nunmehr verlangen sie die Rückabwicklung des Kaufvertrags, machen hierzu die Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses geltend und behaupten, den Beklagten sei der Schaden schon vor Vertragsschluss bekannt gewesen.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps