Die Tätigkeit des Immobilienmaklers muss dabei nicht hauptursächlich gewesen sein; es reicht aus, wenn sie den Abschluss mitverursacht hat. Ob das der Fall ist, beurteilen Gerichte je nach Sachlage. So kann auch dann eine provisionspflichtige Maklertätigkeit vorliegen, wenn erst das Angebot eines zweiten Maklers für den Interessenten der Anlass war, sich mit dem Haus oder der nachgewiesenen Wohnung näher zu befassen.
Denn auch, wenn dem Käufer das Objekt schon bekannt war, muss er beiden Maklern die Provision zahlen, wenn die zusätzliche Information für den Vertragsabschluss wichtig war (BGH, Az. IV ZR 163/94). In der Praxis sollten daher nur Kaufverhandlungen über ein Haus oder eine Wohnung mit einem Makler geführt werden.
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