Hecke ragt auf Gehweg
Pflanzen dürfen öffentliche Wege nicht beeinträchtigen
Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben nicht
nur zu beachten, dass Pflanzen gegenüber Nachbargrundstücken
bestimmte Abstände einhalten, sondern auch öffentlicher
Verkehrsraum dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dieser Aspekt betrifft alle
Immobilienbesitzer, deren Grundstück an öffentliche Wege
grenzt (Verwaltungsgericht Neustadt Az. 1 L 452/05.NW).
Im betreffenden Fall ragte eine rund 30 Jahre alte Hecke auf
einer Länge von 34 Metern zwischen 30 und 40 cm in den Gehweg
hinein. Die Ordnungsbehörde hatte die Eigentümer deshalb zum
Rückschnitt aufgefordert. Der Widerspruch der Eigentümer half
auch vor Gericht nichts, sie mussten die Hecke stutzen. Der
Gehweg darf nicht über den "Gemeingebrauch" hinaus genutzt
werden und ist für den Fußgängerverkehr freizuhalten, urteilten
die Richter. Die Tatsache, dass die Hecke seit so langer Zeit
unbeanstandet wachsen durfte, ändert daran nichts.