In einem solchen Fall lässt der Bundesgerichtshof die Berechnung des anteiligen Verbrauchs auch im Wege der Gradtagszahlmethode zu. Diese Berechnungsmethode stellt auf die Differenz zwischen der Raumtemperatur von 20 Grad und der jeweiligen Außentemperatur im Laufe eines Jahres ab.
Urteil des BGH vom 16.11.2005
VIII ZR 373/04
BGHR 2006, 213
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