Handwerker erleidet Brandverletzung:

Ein Hauseigentümer ließ im Badezimmer Installationsarbeiten durchführen, die den Einsatz eines Lötgeräts nötig machten. Wenig später sollte eine andere Firma in den danebenliegenden Zimmern neue Teppichböden verlegen. Dazu mussten zuerst die Böden gereinigt und dann ein Voranstrich mit der lösungsmittelhaltigen Grundierung Neoprene aufgetragen werden. Beide Handwerker wußten, dass diese Arbeiten nicht zeitgleich ausgeführt werden dürfen, weil Neoprene leicht entflammbare Gase freisetzt. Es wurde infolgedessen vereinbart, dass der Installateur seine Lötarbeiten einstellen sollte, sobald der Voranstrich der Böden beginnen würde. Wegen eines Mißverständnisses begann ein Mitarbeiter der Teppichfirma dann aber mit den Vorstricharbeiten, ohne den Installateur zu informieren. Und prompt kam es durch den Funkenflug der Lötarbeiten zu einer Verpuffung der Gase, bei der der Teppichleger Verbrennungen erlitt.

Die Haftpflichtversicherung des Installateurs musste die Behandlungskosten bezahlen, weil dieser die offene Flamme des Lötkolbens nicht sofort abgestellt hatte, als er an dem Geruch erkannte, dass im Nachbarzimmer die Grundierung aufgetragen wurde. Mit dem Argument, der Bauherr hätte die Arbeiten besser koordinieren müssen und sei deshalb zumindest mitverantwortlich für den Unfall, wollte sich die Versicherung einen Teil des Geldes vom Bauherrn zurückholen.

Das Oberlandesgericht Hamm ließ sie jedoch abblitzen (21 U 185/97). Der Bauherr habe die Handwerker zusammengeführt, damit sie sich absprechen konnten, wann welche Arbeiten ausgeführt werden sollten. Die beiden hätten das auch getan und vereinbart, dass dem Installateur der Beginn der Grundierungsarbeiten mitgeteilt werden sollte. Damit habe der Auftraggeber den Arbeitsablauf sehr wohl ausreichend koordiniert. Die Ursache des Unfalls sei nicht die fehlende Koordination gewesen, sondern allein der Umstand, dass sich die Handwerker nicht an die Absprachen gehalten hätten.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juni 1998 - 21 U 185/97

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