Bahn stört Computermonitore
Ein Grafiker kaufte von der Deutschen Bahn AG ein Grundstück direkt neben einer Bahnlinie und richtete dort (in einem ehemaligen Bahnhofempfangsgebäude) seinen Gewerbebetrieb ein. Nach dem vorgeschriebenen behördlichen Prüfungs- und Genehmigungsverfahren wurde die Bahnstrecke 1996 elektrifiziert. Seither stören elektromagnetische Felder durch den Bahnbetrieb die Arbeit des Grafikers: Ständig flimmerten und flackerten die Monitore der Computer, beklagte er sich. Abhilfe sei nur möglich, indem alle Bildschirme einzeln abgeschirmt würden (z.B. durch Metallkäfige aus magnetisch unbeeinflussbarem Metall) oder durch den Einkauf neuer Flachbildschirme, die bereits serienmäßig gegen elektromagnetische Einflüsse abgeschirmt seien. Von der Deutschen Bahn AG forderte er deshalb Geld für die Anschaffung von acht Flachbildschirmen (Kostenpunkt: rund 48.000 Mark).
Beim Oberlandesgericht Stuttgart blitzte er mit diesem Anliegen ab (1 U 2/01). Der (genehmigte und zulässige) Betrieb der Bahnstrecke liege im öffentlichen Interesse und sei vom Grafiker ohne Entschädigung zu dulden. Die gesamte Oberleitung auf die andere Seite der Gleise zu verlegen, wäre für die Deutsche Bahn AG wirtschaftlich unzumutbar und würde die Felder ohnehin nur etwas abschwächen.
Schon beim Kauf des Grundstücks hätte sich der Grafiker darüber Gedanken machen sollen, dass die Bahnlinie seinen - für elektromagnetische Immissionen besonders anfälligen - Betrieb beeinträchtigen könnte. Angesichts der Lage des Gebäudes direkt neben der Bahn habe ihm auch immer klar sein müssen, dass Fortschritte im Bahnverkehr jederzeit zu weiteren Belastung führen könnten. Daher sei es dem Gewerbetreibenden jetzt auch zuzumuten, für die nötigen Gegenmaßnahmen selbst aufzukommen.
Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. April 2001 - 1 U 2/01