Pauschalpreis fix
Eine Unternehmerin bestellte für ihren Betrieb eine Palettenförderanlage zum "pauschalen Festpreis" von
1.220.000 DM für Lieferung und Montage, den sie nach der Montage auch bezahlte. Später kam dann noch eine
Rechnung des Auftragnehmers über 138.000 DM für Mehrleistungen hinterdrein - begründet mit angeblichen
Änderungswünschen der Kundin. Diese bezahlte nicht und ließ sich verklagen. Der Hersteller der Förderanlage
könne kein zusätzliches Entgelt verlangen, befand das Oberlandesgericht Düsseldorf (22 U 218/97). Wenn ein
Pauschalpreis vereinbart sei, dürfe der Auftragnehmer nur dann einen Aufpreis fordern, wenn er auf Verlangen
des Kunden zusätzliche - d.h. vertraglich nicht vorgesehene und für die Erfüllung des eigentlichen Auftrags
nicht zwingend erforderliche - Leistungen erbracht habe. Es genüge nicht, in der Rechnung Abweichungen der
tatsächlich erbrachten Werkleistung von dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang aufzulisten. Der
Auftragnehmer müsse vielmehr im Einzelnen darlegen, auf welchen nachträglichen, vom ursprünglichen Konzept
abweichenden Anforderungen des Kunden die zusätzlich berechneten Positionen beruhten. Da der Hersteller der
Förderanlage nicht belegen konnte, dass er von der Unternehmerin nach dem Vertragsabschluss mit Mehrleistungen
beauftragt worden war, ging der Prozess für ihn verloren.
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 1998 - 22 U 218/97