Pauschalpreis fix

Eine Unternehmerin bestellte für ihren Betrieb eine Palettenförderanlage zum "pauschalen Festpreis" von 1.220.000 DM für Lieferung und Montage, den sie nach der Montage auch bezahlte. Später kam dann noch eine Rechnung des Auftragnehmers über 138.000 DM für Mehrleistungen hinterdrein - begründet mit angeblichen Änderungswünschen der Kundin. Diese bezahlte nicht und ließ sich verklagen. Der Hersteller der Förderanlage könne kein zusätzliches Entgelt verlangen, befand das Oberlandesgericht Düsseldorf (22 U 218/97). Wenn ein Pauschalpreis vereinbart sei, dürfe der Auftragnehmer nur dann einen Aufpreis fordern, wenn er auf Verlangen des Kunden zusätzliche - d.h. vertraglich nicht vorgesehene und für die Erfüllung des eigentlichen Auftrags nicht zwingend erforderliche - Leistungen erbracht habe. Es genüge nicht, in der Rechnung Abweichungen der tatsächlich erbrachten Werkleistung von dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang aufzulisten. Der Auftragnehmer müsse vielmehr im Einzelnen darlegen, auf welchen nachträglichen, vom ursprünglichen Konzept abweichenden Anforderungen des Kunden die zusätzlich berechneten Positionen beruhten. Da der Hersteller der Förderanlage nicht belegen konnte, dass er von der Unternehmerin nach dem Vertragsabschluss mit Mehrleistungen beauftragt worden war, ging der Prozess für ihn verloren.

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 1998 - 22 U 218/97

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