Vollstreckungsschuldner haftet nicht für Maklerkosten

Beauftragt eine die Zwangsversteigerung eines Grundstücks betreibende Bank einen Immobilienmakler mit dem Ziel, Bietinteressenten für den Versteigerungstermin vermittelt zu bekommen, kann sie die ihr hierdurch entstehenden Kosten nicht dem Grundstückseigentümer in Rechnung stellen.

Beschluss des OLG Celle vom 07.12.2004
3 W 108/04
Pressemitteilung des OLG Celle

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