Dies trifft auch dann zu, wenn dieser Vertrag Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells ist, bei dem die vor Vertragsabschluss durchgeführten Vertragsverhandlungen sowohl hinsichtlich des Immobilienkaufvertrags als auch des zur Finanzierung dienenden Darlehensvertrags in einer Haustürsituation erfolgten. Allerdings trägt die finanzierende Bank dann das Risiko des Immobiliengeschäfts, wenn sie den Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrags nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hat.
Nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist zwar der Widerruf des Kreditvertrags möglich. Vom notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag können sich Anleger jedoch nicht lösen, weil dieses Gesetz auf Kaufverträge über Immobilien nicht anwendbar ist (EuGH 25.10.2005, Az. C-350/03).
Redaktioneller Hinweis: Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (HWiG). Die Vorschriften über das Widerrufsrrecht bei Haustürgeschäften sind [aus dem früheren Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (HWiG)] in das BGB (§ 312 BGB und § 312a BGB) übernommen worden.
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