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Ratgeber Baufinanzierung / Immobiliendarlehen / Hypothekenzinsen     bei Finanztip.de

Rechte bei Verkauf von Hypothekendarlehen

Mehr Rechte für Hypothekenschuldner

Sowohl das nachstehend kurz beschriebene Gesetz zur Risikobegrenzung im Hinblick auf Verkauf und der Zwangsvollstreckung von Immobiliendarlehen als auch das BGH-Urteil vom 30. März 2010 – XI ZR 200/09 haben die Rechte von Hypothekenschuldnern deutlich gestärkt.

Kredit-Zwangsvollstreckung

Nach dem vorgenannten Urteil ist die Zwangsvollstreckung eines aufgekauften Kredites nur dann zulässig, wenn der Käufer der Hypothekenschuld auch in den Sicherungsvertrag eintritt. So hat der BGH in diesem Urteil zwar die Zwangsvollstreckung als solche aufgrund der formularmäßigen Unterwerfungserklärung als zulässig angesehen. So gab es keinen Grund die bankübliche Unterwerfungsklausel zu beanstanden, nachdem auch der Gesetzgeber im Rahmen des Risikobegrenzungsgesetzes (BGBl. 2008 I S. 1666) keine gesetzlichen Maßnahmen ergriffen hat. Allerdings hat der BGH für die Umschreibung des Vollstreckungstitels auf den neuen Grundschuldgläubiger entschieden, dass diese im Falle einer - in der Praxis üblichen - Sicherungsgrundschuld dessen Eintritt in den Sicherungsvertrag erfordert. Dies ergibt sich aus einer an den Interessen der Parteien orientierten Auslegung der Unterwerfungserklärung. Damit wird einer andernfalls möglichen Verschlechterung der Rechtsposition des Kreditnehmers und Grundschuldbestellers entgegengewirkt.

Im vorgenannten Urteilsfall hatte eine Kreditnehmerin bei ihrer Bank einen Kredit aufgenommen und dieses Darlehen mit einer Grundschuld an ihrem Grundstück in gleicher Höhe abgesichert. Als die Kreditnehmerin mit ihren Rückzahlungen säumig wurde, verkaufte die Bank das Darlehen (und damit auch die Grundschuld) an einen Dritten. Nach weiteren Abtretungen hatte der Erwerber die Zwangsvollstreckung in voller Höhe der Grundschuld eingeleitet, obwohl nur ca. 2/3 des Darlehens noch nicht zurückgezahlt waren. Nach Ansicht der Richter am BGH handelt es sich bei der Grundschuld und dem zugrunde liegenden Darlehen um separate Forderungen. Damit die Bank aus der Grundschuld nicht mehr verlangt, als ihr zusteht, vereinbaren das Kreditinstitut und der Darlehensnehmer einen "Sicherungsvertrag". Danach darf das Kreditinstitut darf aus der Grundschuld nur in der Höhe vollstrecken, die der noch offenen Darlehensforderung entspricht. Im UrteilsfFall war der Sicherungsvertrag aber nicht weitergegeben worden.

Risikobegrenzungsgesetz

Das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz - RisikoBegrG) gewährt insbesondere Hausbesitzern mehr Rechte bei ihrer Immobilienfinanzierung. Damit erhalten Kreditnehmer u.a. bessere und frühzeitig Informationen über einen Verkauf ihrer Immobiliendarlehen und mehr Schutz vor einer Immobilienzwangsvollstreckung. Die Regelungen im Risikobegrenzungsgesetz betreffen sowohl das Bankrecht als auch das Kapitalmarktrecht und sind am 19. August 2008 in Kraft getreten. Das RisikoBegrG hat mehrere andere Gesetze, u.a. im Artikel 6 auch das BGB geändert. Danach gilt:

Ein Sonderkündigungsrecht bei der Immobilienfinanzierung wegen des Kreditverkaufs oder ein Widerspruchsrecht gegen einen Kreditverkauf ist aber für den Darlehensnehmer nicht möglich.

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Mitteilungspflicht über Vertragsverlängerung gemäß § 492a BGB
Mit der Ergänzung des § 492 Abs. 1a BGB ist der Darlehensgeber verpflichtet, im Immobilienkreditvertrag, bei dem ein Verbraucher Darlehensnehmer ist, einen deutlichen Hinweis über die Abtretbarkeit der Forderung sowie die Übertragung des Vertragsverhältnisses auf einen Dritten vorzunehmen (Vorvertragliche Informationspflicht über die Abtretbarkeit). Eines Hinweises im Vertrag bedarf es nur dann nicht, wenn die Abtretbarkeit ausgeschlossen ist oder der Darlehensnehmer zustimmen muss.

Durch die Aufnahme des neuen § 492a Abs. 1 BGB ist der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer bei einem zinsgebundenen Darlehen drei Monate vor Ablauf der Zinsbindungsfrist mitzuteilen, ob er dem Darlehnsnehmer eine neue Zinsbindung unterbreiten möchte. Dabei hat der Darlehensgeber den Zinssatz anzugeben. Damit ist der Darlehensgeber verpflichtet, drei Monate vor Vertragsaublauf dem Kreditnehmer mitzuteilen, ob er den Vertrag fortführen möchte.

Weitere Änderungen nach dem Risikobegrenzungsgesetz Das "Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken" (Risikobegrenzungsgesetz) enthält neben der besseren Transparenz für Schuldner von Immobiliendarlehen insbesondere erweiterte Informationspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen und eine intensive Beobachtung von Risiken durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank. Dazu zählen insbesondere:

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