Katzenfreilauf nicht immer erlaubt
Freilaufende Katzen sind häufig ein Streitpunkt unter Nachbarn. Für eine Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es hierbei unterschiedliche Beschlussregelungen.
Will die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage die Haltung von Katzen und Hunden generell verbieten, so muss dieser Beschluss grundsätzlich einstimmig gefasst werden. Die Art der Tierhaltung kann dagegen auch durch Mehrheitsbeschluss in der Hausordnung geregelt werden.
Eine gültige Beschlussfassung ist beispielsweise, dass Hunde und Katzen nicht frei in der Anlage herumlaufen dürfen. Dies ist durchaus zumutbar und auch kein Verbot einer Katzenhaltung, sondern lediglich eine zulässige Einschränkung (Landgericht München I, Az. 1 T 1633/04). Im zu entscheidenden Fall ging es um die Verschmutzung des Spielplatzes.
Auch wenn Nachbarn wegen angeblicher Verunreinigung der Wege und Rabatten den Feilauf nicht hinnehmen wollen, kann Ärger drohen. So urteilte das Oberlandesgericht München, dass eine Katze in Zukunft entweder in der Wohnung bleiben muss, nur angeleint spazieren gehen darf oder sich die Besitzerin mit dem Tier ein neues Zuhause suchen muss (Az. BR 099/04).