Keller ist kein Wohnraum

In einer Eigentumswohnanlage dürfen auch Wohnungseigentümer ihre Kellerräume nicht einfach für Wohnzwecke nutzen. Im zu verhandelnden Fall wollten die Mitbewohner nicht hinnehmen, dass ein Eigentümer seine Kellerräume als Wohnraum umfunktionierte. Zu Recht, urteilten die Richter.

Eine vertraglich festgelegte Nutzungsregelung für Teileigentumsräume im Kellergeschoss stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Jeder Bewohner der Eigentumswohnanlage ist daher an den festgelegten Nutzungszweck der betreffenden Räume gebunden. Eine anderweitige Nutzung ist nur zulässig, wenn alle einvernehmlich zustimmen (Pfälzisches Oberlandesgericht [OLG] Zweibrücken, Beschluss vom 14.12.2005, Az. 3 W 196/05).

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