Keller ist kein Wohnraum
In einer Eigentumswohnanlage dürfen auch Wohnungseigentümer ihre
Kellerräume nicht einfach für Wohnzwecke nutzen.
Im zu verhandelnden Fall wollten die Mitbewohner nicht
hinnehmen, dass ein Eigentümer seine Kellerräume als Wohnraum
umfunktionierte. Zu Recht, urteilten die Richter.
Eine vertraglich festgelegte Nutzungsregelung für
Teileigentumsräume im Kellergeschoss stellt eine Zweckbestimmung
mit Vereinbarungscharakter dar.
Jeder Bewohner der Eigentumswohnanlage ist daher an den
festgelegten Nutzungszweck der betreffenden Räume gebunden. Eine
anderweitige Nutzung ist nur zulässig, wenn alle einvernehmlich
zustimmen (Pfälzisches Oberlandesgericht [OLG] Zweibrücken, Beschluss vom 14.12.2005, Az. 3 W 196/05).