Einkaufszentrum: Vermieter schuldet keine bestimmte Mieterstruktur
Allein aus der Erwähnung in der Präambel eines Gewerbemietvertrages über einen Laden in einem Einkaufszentrum, dass bestimmte, namentlich nicht genannte Firmen und ein Hotel im Zentrum vertreten sein werden, kann der Mieter keinen Anspruch auf Schaffung einer bestimmten Mieterstruktur herleiten. Dies gilt erst recht, wenn in dem Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass das Raumprogramm und die angestrebte Mieterstruktur keine zugesicherte Eigenschaft darstellen.
Erreicht der Mieter nicht den gewünschten Umsatz, weil das Einkaufszentrum nicht über ausreichend zugkräftige Mitmieter verfügt und nicht voll belegt ist, kann er weder die Miete mindern noch den Vertrag vorzeitig kündigen.
Urteil des BGH vom 21.09.2005
XII ZR 66/03
BGHR 2006, 287
NZM 2006, 54