Ob andererseits allein die Nichtzahlung der Kaution den Vermieter bereits vor Übergabe des Mietobjekts zur fristlosen Kündigung berechtigt, hängt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs von den Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses seitens des Vermieters zu prüfen. Hierbei spielt es eine erhebliche Rolle, ob sich der Vermieter seinerseits vertragsgemäß verhalten hat (hier vertraglich geschuldete Herstellung des Mietobjekts).
Urteil des BGH vom 21.03.2007
XII ZR 255/04
Pressemitteilung des BGH
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