Kabelanschluß trotz funktionierender Dachantenne
In einer Wohnanlage mit 41 Wohnungen empfing bereits die Hälfte der Wohnungseigentümer ihr Fernsehprogramm über das Breitbandkabelnetz der Telekom, die restlichen Wohnungen hätten ohne größere Installationsarbeiten in die Breitbandverteileranlage eingebunden werden können. Auf der Eigentümerversammlung beschloß man deshalb, die ganze Wohnanlage auf Kabelempfang umzurüsten und die 16 Jahre alte Dachantenne abzumontieren. Für den Anschluß ans Kabelnetz wären pro Wohneinheit monatlich 20 Mark zu zahlen gewesen. Ein Wohnungseigentümer verweigerte aber seine Zustimmung und focht den Beschluß an.
Das Bayerische Oberste Landesgericht erklärte daraufhin den Beschluß für ungültig (2Z BR 71/98). Ein Mehrheitsbeschluß genüge nur bei Instandhaltungsmaßnahmen. Da die vorhandene Dachantenne einwandfrei funktioniere, liege hier aber keine Instandhaltung vor. Vielmehr stelle deren Demontage eine bauliche Veränderung dar, der alle Eigentümer zustimmen müßten. Der Eigentümer, der seine Zustimmung verweigert habe, wäre durch den Mehrheitsbeschluß in seinen Rechten beeinträchtigt, weil ihn die monatliche Zahlung von 20 Mark gegen seinen Willen mit Kosten belasten würde.
Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. Oktober 1998 - 2Z BR 71/98