Im betreffenden Fall hatten die Besitzer beim Bau eines Einfamilienhaus die Terrasse so angelegt, dass diese bis an die Grundstücksgrenze reichte. Das wollte die Nachbarin nicht tolerieren und klagte auf Einhaltung des Grenzabstands. Da das Grundstück der Nachbarin jedoch unbebaut ist und auch in der näheren Zukunft nicht bebaut werden soll, argumentierten die Terrassenbesitzer, dass hier ja keine so starke Beeinträchtigung wie im Falle einer Bebauung des Grundstücks vorläge.
Die Richter gaben jedoch der klagenden Nachbarin Recht. Sie stützten sich dabei auf das Nachbarrechtsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz. Danach dürfen Terrassen, die von der Grundstücksgrenze keinen größeren Abstand als 2,50 Meter haben, nur angelegt werden, wenn der Nachbar sein Einverständnis erteilt hat.
Da nach der Gesetzeslage auch der Anspruch auf Beseitigung ausgeschlossen ist, wenn ein Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Bau der Terrasse Klage auf Beseitigung erhoben habe, konnte die Nachbarin nicht warten. Auch bei einem noch unbebauten Grundstück dürfe man der Klägerin dieses Recht nicht verweigern. Die Terrasse musste zurückgebaut werden (Oberlandesgericht Koblenz Az. 12 U 97/05).
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