Dabei ist aber unbedingt auf den genauen (richtigen) Zeitpunkt der Geldschenkung zu achten. Wurde nämlich bereits vor einer zweckgebundenen Geldschenkung ein notarieller Kaufvertrag über den Erwerb einer Immobilie abgeschlossen, liegt keine mittelbare Grundstücksschenkung mehr vor.
Das hat zur Konsequenz, dass es sich nun um eine reine
Geldschenkung handelt – und somit einer höheren Besteuerung
unterliegt, urteilte der Bundesfinanzhof. Dies gilt auch, wenn
der Betrag schon früher mündlich zugesagt war (BFH, Az. IX R
61/03).
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