Dieser musste sich zunächst den Hinweis gefallen lassen, dass im nachbarlichen Zusammenleben mit Pflegebedürftigen ein erhöhtes Maß von Toleranzbereitschaft erwartet werden kann. Die Grenze der Duldungspflicht ist erst dann erreicht, wenn dem Nachbarn die Belästigung billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Diese Grenze war hier offensichtlich nicht überschritten, da die ortsübliche Nutzung des Grundstücks in einem innerstädtischen Gebiet mit geschlossener Bebauung nicht übermäßig eingeschränkt wurde. Auch hielt es das Gericht für zumutbar, unerwünschten Einblicken durch das Anbringen von Schutzvorrichtungen entgegenzutreten. Entscheidend war schließlich, dass das Altenheim bereits vor dem Bau des Einfamilienhauses vorhanden war.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.03.2007
14 U 43/06
RdW Heft 11/2007, Seite VI
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