Dies verneinte das Oberlandesgericht Düsseldorf beim Ausleger eines Krans, der bei Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück eingesetzt wurde und über das betroffene Grundstücke schwenkte. Da mit dem Schwenkarm keine Lasten befördert wurden, ging von dem Kran keine realistische Gefahr aus, weshalb das Gericht keinen Anlass sah, das Eindringen des Schwenkarms in den Luftraum des angrenzenden Grundstücks zu untersagen. Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn mit dem Kran Baumaterial über das nachbarliche Anwesen befördert worden wäre, da dann die konkrete Gefahr bestanden hätte, dass Gegenstände auf das Nachbargrundstück fallen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.02.2007
9 W 105/06
NJW-Spezial 2007, 290
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