Heizungsanlage nach dem EEWärmeG

Für Neubauten, die ab dem 1. Janaur 2009 fertiggestellt werden, gelten verschärfte Anforderungen an den Einbau der Heizungsanlage. So müssen Bauherren, die einen Bauantrag stellen, einen Teil der Wärme aus erneuerbaren Energien beziehen. So schreibt es das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (kurz EEWärmeG) vor.

Auf erneuerbare Energien dürfen Bauherren nur dann verzichten, wenn sie durch eine effiziente Wärmedämmung den Energiebedarf des Hauses um mindestens 15 Prozent unter die gesetzlichen Anforderungen senken. Oder wenn das Haus einen Anschluss an das Nah- oder Fernwärmenetz aufweisen kann. Das Nah- oder Fernwärmenetz muss zusätzlich die Ernergie aus einer Kraft-Wärme-Koppleungs-Anlage generieren.

Sofern nicht eine der vorgenannten Ausnahmen greift, wird der Einabu einer Solaranlage, Wärmepumpe oder andere Heizung auf Basis erneuerbarer Energien zur Pflicht. Dabei sind die jeweils gesetzten Anforderungen zur Wärmeeffizienz einzuhalten. Beispiel: Für Solarwärme müssen je Quadratmeter Wohnfläche mindestens 0,04 Quadratmeter Sonnenkollektoren installiert werden.

Eigentümer von bestehenden Immobilien sind von dem Gesetz nicht betroffen. Sie können aber ggf. Fördergelder für den Einbau von zum Beispiel einer Solaranlage beantragen. Zusätzlich fördert der Staat mit dem CO2-Gebäudeprogramm die "energetischer Sanierung". Darunter fallen auch Maßnahmen für eine bessere Wärmedämmung, wie zum Beispiel der Einbau von neuen Fenstern. Das Bundesministerium für Wirtschaft will auch die "Vor-Ort-Beratung" erweitern. Weitere Informationen können der Website des Ministeriums entnommen werden.

Hauseigentümer müssen nach der Heizkostenverordnung - beginnend ab 2009 - ggf. 70 Prozent der Heizkosten nach dem Verbrauch auf die Mieter umzulegen. Betroffen sind Hauseigentümer mit Gebäuden, die vor 1995 gebaut wurden und mit einer zentralen Öl- oder Gasheizung versorgt werden. Details enthält der Artikel zur Heizkostenabrechnung.

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