Stimmrecht des Verwaltereigentümers
Der Verwalter, der zugleich Wohnungseigentümer oder mit dem Wohnungseigentümer wirtschaftlich so stark verbunden ist, dass man sie interessengemäß als Einheit betrachten kann, ist von der Abstimmung über die Kündigung des Verwaltervertrages ausgeschlossen, da es sich insoweit um ein Rechtsgeschäft im Sinne des
§ 25 V WEG handelt. Der einem Stimmverbot unterliegende Verwalter ist auch nicht aufgrund der ihm von anderen Wohnungseigentümern erteilten Vollmachten zur Vertretung berechtigt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.9.1998 - 3 Wx 366/98).
Autor: Johannes Steger