Keine Haftung für Wohngeldrückstände in der Zwangsversteigerung
Der Ersteigerer einer Eigentumswohnung haftet für die Beitragsrückstände seines Vorgängers auch dann nicht, wenn der nach dem Eigentumserwerb, der durch den Zuschlagsbeschluss des Versteigerungsgerichtes folgt, gefasste Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die sie einziehende Jahresabrechnung bestandskräftig geworden ist (BGH, Beschluss vom 23.09.1999 - V ZB 17/99).
Autor: Johannes Steger