Kammergericht, Beschluss vom 20.1.1999, Aktenzeichen 24 W 6942/98
Die Beschlussanfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG soll der Rechtssicherheit der Eigentümergemeinschaft und des Verwalters dienen, die sich auf die Beschlusslage einstellen dürfen. Würde man gegen die Versäumung der gerichtlichen Beschlussanfechtungsfrist unter gleichen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewähren, so müsste die Wohnungseigentümergemeinschaft über einen langen Zeitraum damit rechnen, dass nicht angefochtene und bereits in Vollzug gesetzte bzw. durchgeführte Beschlüsse nachträglich ihre Wirksamkeit verlieren würden. Insoweit steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Vordergrund.
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