Sowiesokosten beim Einheitspreisvertrag

Beim Einheitspreisvertrag entspricht die Höhe des Vorschußanspruchs des Bestellers - anders als beim Pauschalpreisvertrag - den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten abzüglich derjenigen Mehrkosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.6.1998, Aktenzeichen 14 W 83/97.

Es gilt zu vermeiden, dass der Bauherr durch den Vorschuß für die Mängelbeseitigungskosten begünstigt wird, d.h. die sogenannten "Sowiesokosten" sind abzusetzen. Bei der Bezifferung der Sowiesokosten sind diejenigen Mehraufwendungen zu ermitteln, die bei Befolgung des nunmehr vorgesehenen Konzepts entstanden wären. Die Sowiesokosten führen daher zu einer Anspruchsminderung und beschränken von vornherein den Kostenvorschuß. Der zur Mängelbeseitigung verpflichtete Unternehmer hat allerdings dann keinen Anspruch auf die genannten Mehrkosten, wenn er nach dem Vertrag einen bestimmten Erfolg zu einem bestimmten Preis versprochen hat und sich die vertraglich vorgesehene Ausführungsart später als unzureichend darstellt, was insbesondere bei dem Pauschalvertrag der Fall ist.


Autor: Johannes Steger
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