Dies musste auch ein ausländischer Miteigentümer vor dem Oberlandesgericht Köln erfahren. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte per Beschluss das Anbringen von Parabolantennen untersagt. Ohne Widerspruch brachte der ausländische Miteigentümer trotzdem seine Antenne an der Außenfront des Hauses an und berief sich auf seine Informationsfreiheit.
Die Kölner Richter sahen das anders, da er den Beschluss nicht
angefochten hatte. Das Verstreichenlassen der Anfechtungsfrist
komme einem Verzicht auf das Grundrecht der Informationsfreiheit
gleich (Az. 16 Wx 135/04). Die Parabolantenne musste wieder
entfernt werden.
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