Der Bundesgerichtshof begründete dies damit, dass der Zweck, mit dem verbilligten Verkauf des Grundstücks einer Familie zu einem Eigenheim zu verhelfen, mit der Dauer einer Generation, also für etwa 30 Jahre, erreicht ist. Eine die 30 Jahre übersteigende Bindungswirkung dient in der heutigen Zeit, wo kaum ein Eigenheim 90 Jahre von derselben Familie genutzt wird, letztlich nur noch dem Ziel, die gewährte Subvention und die inzwischen eingetretene Wertsteigerung abzuschöpfen. Dies entspricht jedoch nicht dem ursprünglich verfolgten Zweck.
Urteil des BGH vom 21.07.2006
V ZR 252/05
NJW-RR 2006, 1452
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