Wohnungskündigung wegen mangelnder wirtschaftlicher Verwertung

Ein Vermieter kann einen Mietvertrag über eine Wohnung nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 BGB). Dies kann dann vorliegen, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietvertrages an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks oder der Wohnung gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

In einem Fall vor dem Landgericht Wiesbaden konnte der Vermieter die Zinsbelastung aus Darlehen selbst mit den monatlichen Mieteinnahmen nicht mehr aufbringen. Gleichzeitig scheiterte die Veräußerung der Wohnung auf Grund der Vermietung. Für die Wohnung war im vermieteten Zustand kein Kaufinteresse vorhanden. Erfahrungsgemäß hätten Interessenten für Wohnungen zur Eigennutzung genügend Auswahl an unvermieteten Wohnungen, so dass sie nicht "das Risiko eines Rechtsstreits mit dem wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieter in Kauf" nähmen, erkannte der Richter.

Urteil: Ein Vermieter darf eine Wohnung wegen wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks kündigen, wenn diese "unter den örtlichen Bedingungen des Immobilienmarktes als Anlageobjekt entwertet oder die Wohnung an Selbstnutzer praktisch unverkäuflich ist" (LG Wiesbaden, Urteil vom 22.02.2007, Az. 2 S 80/06).

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