Beim Nießbrauch kann der Schenker entweder das Grundstück weiterhin selbst nutzen (Vorbehaltsnießbrauch) oder er bleibt zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks (Zuwendungsnießbrauch). Für einen Schenkungsvertrag sind notarielle Beurkundung und Grundbucheintragung nötig. Im Schenkungsvertrag wird beispielsweise dem Sprössling die Immobilie unentgeltlich übertragen. Gleichzeitig behält sich der Schenker den Nießbrauch vor.
Vertraglich kann auch festgelegt werden, dass der Beschenkte die Immobilie nur mit Zustimmung des Nießbrauchsberechtigten belasten oder verkaufen darf. Empfehlenswert ist immer der Einbau einer Rückfallklausel für bestimmte Fälle. Ist der Beschenkte zum Beispiel grob undankbar, stirbt er vor dem Schenker, lässt er sich scheiden oder droht Vermögensverfall, so kann das Grundstück zurück gefordert werden. Das Nießbrauchsrecht lässt sich weder übertragen noch vererben. Es endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer, spätestens mit dem Tod des Nießbrauchers.
Gerade hinsichtlich der Erbschaftsteuerreform könnte je nach Einzelfall ein Vorziehen einer Schenkung sinnvoll sein, da sich künftig die höhere Bewertung von Immobilien steuerlich nachteilig auswirken kann.
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