Ein Käufer sollte daher den Verkäufer gezielt nach der Wohngebäudeversicherung fragen und sich die Versicherungspolice sowie den Zahlungsbeleg für die Beitragszahlung zeigen lassen. Nur so kann er sicher sein, dass die Wohngebäudeversicherung auch wirklich Versicherungsschutz bietet. Zusätzlich ist dies auch deshalb wichtig, da der Käufer innerhalb eines Monats nach dem Grundbucheintrag die Versicherung kündigen kann, um sich beispielsweise bei einem anderen Unternehmen zu versichern.
Bei einem Fall vor dem Thüringer Oberlandesgericht hatte ein Mann im Sommer ein Haus gekauft. Dies brannte, kurz bevor er im Dezember desselben Jahres als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, jedoch ab. Dabei stellte sich heraus, dass kein Versicherungsschutz mehr für das Haus bestand, da der Verkäufer seit längerem die Police trotz Mahnungen nicht bezahlt hatte.
Die Thüringer Richter entschieden, dass die Versicherung den Käufer nicht über offen stehende Beiträge und somit über einen möglichen drohenden Verlust des Versicherungsschutzes informieren muss. Dies muss sie erst ab dem Eintrag ins Grundbuch. Der Käufer hat sich selbst darum zu kümmern, ob die Versicherung bezahlt ist. (Urteil vom 17.01.2008, Az. 4 U 574/06).
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