Ein besonderer Fall sind Gebäudekomplexe mit Eigentumswohnungen. Hier müssen alle Wohnungseigentümer gemeinsam dafür sorgen, dass vor ihrem Anwesen nichts Schlimmes passiert. Allerdings kann auch kein Eigentümer per Mehrheitsbeschluss zur Gartenarbeit verpflichtet werden. Das Wohnungseigentümergesetz (WEG) legt den Wohnungseigentümern keine Pflicht zur aktiven Mitwirkung beim Vollzug von Verwaltungsentscheidungen auf, sondern nur eine Kostenbeitragspflicht.
So entschieden die Richter vom Oberlandesgericht Düsseldorf, dass eine Regelung, wonach für die Zeit vom 1. September bis zum 30. Januar eines Jahres die Wohnungseigentümer nach einem festgelegten Plan zum Fegen von Laub und zur allgemeinen Reinigung der Außenanlagen der Eigentümergemeinschaft herangezogen werden sollen, nicht mit Mehrheit wirksam beschlossen werden kann. Die persönliche Auferlegung derartiger Reinigungs-, Gartenarbeits- oder Räum- und Streupflichten ist nur durch eine Vereinbarung möglich (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2008, Az. I-3 Wx 77/08).
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