Bei der Übertragung der Streupflicht durch den Eigentümer eines Mietshauses trifft den Beauftragten daher eine direkte Haftung gegenüber einem geschädigten Dritten. Ein in dem Haus wohnhafter Mieter kann somit unmittelbar gegen den für das Räumen und Streuen Verantwortlichen Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn er auf dem Zugangsweg zum Haus wegen unzureichender Beseitigung von Schnee und Eis stürzt und sich dabei verletzt.
Urteil des BGH vom 22.01.2008
VI ZR 126/07
BGHR 2008, 491
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