Auch minimaler Raumgewinn führt steuerlich zu Herstellungskosten

Führen Besitzer einer Mietimmobilie Baumaßnahmen durch, so müssen sie steuerlich zwei unterschiedliche Aspekte beachten: Handelt es sich bei den Aufwendungen um nachträgliche Herstellungskosten eines vermieteten zur Einkünfteerzielung bestimmten Gebäudes oder Gebäudeteils, so sind die Aufwendungen steuerlich auf die Gesamtdauer der Nutzung des vermieteten Gebäudes zu verteilen. Dagegen bei einem Erhaltungsaufwand sind diese Ausgaben sofort absetzbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Grundsätzlich ist dann von Herstellungskosten auszugehen, wenn ein Gebäude in seiner nutzbaren Fläche vergrößert wird.

Im betreffenden Fall führte eine Balkonverglasung bzw. -überdachung zu Herstellungskosten und nicht zu sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand. Zwar hatte die Baumaßnahme vorrangig das Ziel, einen effektiven Schutz vor Feuchtigkeit und Pilzbefall herbeizuführen, gleichzeitig wurde aber auch die Raumfläche um sieben Quadratmeter vergrößert. Für die Richter war die tatsächlich herbeigeführte Erweiterung des Gebäudes maßgebend und nicht das ursprüngliche Motiv des Feuchtigkeitsschutzes (Az. 8 K 263/04).

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