Besonders fatal für den Bauunternehmer: Mit der wirksamen Rücktrittserklärung des Bauherrn entsteht nach Auffassung des Oberlandesgericht ein Rückabwicklungsverhältnis. Damit entfalle der Werklohnanspruch des Unternehmers, das in der Konsequenz nach § 346 Abs. 1 BGB auch die Rückzahlung der bereits empfangenen Leistungen beinhaltet.
Streitgegenstand war ein undichter Wintergarten, in den es auch nach drei Mangelbeseitigungsversuchen weiter hineinregnete. Der Auftraggeber trat daraufhin vom Vertrag zurück. Das Bremer Gericht verurteilte den Unternehmer - außer zur Rückzahlung der bereits erhaltenen Gelder - auch dazu, das Grundstück ohne besondere Vergütung in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen (OLG Bremen, Az. 1 U 32/05).
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