Ein Wohnungseigentümer war der Meinung, nach seinem Grundrecht der Informationsfreiheit stehe es ihm frei, sich statt des Kabelempfangs für den digitalen Fernsehempfang zu entscheiden.
Doch das Gericht untersagte die Montage. Wenn jeder
Wohnungsinhaber eine Satellitenschüssel anbringen könnte, wäre
das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage empfindlich
beeinträchtigt, urteilten die Richter. Die übrigen Eigentümer
müssen diese Beeinträchtigung nicht hinnehmen, solange das
Informationsbedürfnis eines Wohnungsinhabers durch
Kabelfernsehen oder terrestrische Netze gedeckt sei (OLG Köln,
Az. 16 Wx 166/04).
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