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Ratgeber Baufinanzierung / Immobiliendarlehen / Hypothekenzinsen     bei Finanztip.de

Schätzgebühren für Wertermittlung bei Immobilienkauf

Banken dürfen bei der Vergabe von Hypothekendarlehen keine Gebühren für die Wertermittlung der Immobilie verlangen. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken sind nichtig. Begründung: Die Ermittlung des Immobilienwerts dient nur der Sicherheit der Banken und stellt keine Vertragsleistung gegenüber dem Kunden dar. Insbesondere in der Vergangenheit haben viele Banken bei der Immobilienfinanzierung eine Schätzgebühr dafür erhoben, dass sie den Verkehrswert der als Sicherheit dienenden Immobilie ermitteln müssten. Die Gebühr (Schätzgebühr oder Wertermittlungsgebühr) wurde entweder als Festbetrag oder als ein fester Prozentsatz der Darlehenssumme vom Bankkunden gefordert.

Schätzgebühr bzw. Besichtigungsgebühr - OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 5.11.2009 - Aktenzeichen I-6 U 17/09 damit klar zum Ausdruck gebracht, dass Banken bei der Vergabe von Krediten an Privatkunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Schätzgebühr oder Besichtigungsgebühr oder Wertermittlungsgebühr erheben dürfen. Das OLG Celle (13 W 49/10) hat sich der Ansicht der Richter des OLG Düsseldorf angeschlossen und erklärt ebenfalls, dass Banken von ihren Kunden keine Kosten für die Ermittlung des Beleihungswertes verlangen dürfen.

Zum Sachverhalt: Die beklagte Bank hatte im Jahr 2005 mit einem Ehepaar in einem Darlehnsvertrag eine "Schätzgebühr bzw. Besichtigungsgebühr" für die Wertermittlung von Beleihungsobjekten in Höhe von 260 Euro vereinbart. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen die Verwendung einer solchen Klausel vor dem Landgericht Düsseldorf geklagt. Das Landgericht hatte der Bank daraufhin am 14.1.2009 untersagt, eine derartige Klausel zu verwenden.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt und entschieden, dass eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Geldinstitut könne die Kosten nicht auf Kunden abwälzen. Die Klausel verstoße gegen den Grundsatz, dass Entgelte nur für vertragliche Leistungen verlangt werden dürften. Die Prüfung der vom Kunden angebotenen Sicherheiten, hier die Schätzung und Besichtigung des Beleihungsobjekts, erfolge nur im Interesse der Bank.


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In der April-Ausgabe 2007 wies bereits die Stiftung Warentest auf ein anhängiges Rechtsverfahren zum gleichen Thema hin. "Schätzkosten bei Immobilienkäufen soll die Bank bezahlen. Bisher musste meist der Käufer, der einen Hypothekenkredit aufnehmen will, für die Kosten eines Wertgutachtens aufkommen.

Das Landgericht Stuttgart hatte bereits 2007 entschieden, dass die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bausparkasse über die Erhebung einer Gebühr für die Wertermittlung eine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer darstellt und daher rechtlich unwirksam sei (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.04. 2007 - 20 O 9/07. Banken und Bausparkassen dürfen daher diese Kosten nicht auf ihre Kunden abwälzen.

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