An Frosttagen heißt es aufpassen

Nach heftigen Schneefällen räumte der Hausmeister frühmorgens gründlich den Vorplatz vor einem Haus mit Imbissladen. Nur eine kleine Eisfläche (mit einem Durchmesser von etwa 20 Zentimetern) blieb übrig. Ausgerechnet dort stürzte an dem sehr kalten Tag gegen 16 Uhr ein Fußgänger und verletzte sich. Von den Hauseigentümern verlangte er Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht Oldenburg machte da nicht mit und wurde vom Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung bestätigt (12 U 80/97). Einem Grundstückseigentümer sei es nicht zuzumuten, an Frosttagen die bereits frei geschaufelte Fläche vor dem Haus auch noch auf kleinste glatte Stellen - verursacht z.B. durch das Tropfwasser abgestellter Fahrzeuge - abzusuchen. Wenn man einen vernünftigen Maßstab anlege, habe der von den Hausbesitzern mit dem Räumen beauftragte Hausmeister sehr wohl die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt. Streupflicht bedeute nämlich nicht, dafür zu sorgen, dass kein Verkehrsteilnehmer ausgleiten könne. Vielmehr seien Wege nur so weit zu räumen und zu streuen, dass sie von Hausbewohnern oder Passanten bei entsprechender Aufmerksamkeit gefahrlos zu benutzen seien. Angesichts der "winterlichen Witterungslage" hätte der Fußgänger besser aufpassen müssen, dann hätte er die kleine Eisfläche leicht sehen und umgehen können.

Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Februar 1998 - 12 U 80/97;
bestätigt durch Beschluss des Bundesgerichtshofsvom 19. Januar 1999 - VI ZR 75/98

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