Die Richter am Oberlandesgericht München begründeten dies damit, dass das Gemeinschaftseigentum dadurch in Abweichung vom Zustand bei der Entstehung des Wohnungseigentums gegenständlich umgestaltet wird. Somit handelt es sich nicht um eine modernisierende Instandsetzung sondern um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung sämtlicher direkt betroffener Eigentümer bedarf. Im vorliegenden Fall ging es um eine Kollektorfläche von 10 qm.
Das Gericht wies aber darauf hin, dass dabei immer die Umstände des Einzelfalles entscheidend sind. Anders wurde im Jahre 2002 geurteilt, damals ging es jedoch nur um eine Fotovoltaikanlage von 0,8 qm auf einem Nebengebäude (Garage).
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