Sachverhalt: Der frühere Eigentümer hatte den Wohnungskäufer nicht darüber informiert, dass demnächst eine Sonderumlage fällig wird. Dies erfuhr dieser erst nach Abschluss des Kaufvertrags. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied hier, dass die Zahlungspflicht für eine vor einem Eigentumswechsel beschlossene, aber erst später anfallende Sonderumlage nicht den alten, sondern den neuen Wohnungseigentümer trifft.
Wird nämlich die Sonderumlage zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums
erhoben, profitiert auch nur der neue Eigentümer von der
Maßnahme. Zudem hätte er sich ja vor Abschluss des notariellen
Kaufvertrags beim Verwalter über die Beschlusslage informieren
und diese Tatsache bei seinem Kaufentschluss dann mit
berücksichtigen können (OLG Karlsruhe, Az. 14 Wx 82/03).
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