Sonderumlage bei Kauf einer Eigentumswohnung

Eigentumswechsel: Neuer Wohnungseigentümer muss für zuvor beschlossene Sonderumlage aufkommen

Käufer einer Eigentumswohnung in einer bereits bestehenden Wohnanlage sollten sich vor dem Erwerb auch über bereits beschlossene aber erst nach dem Eigentumswechsel fällige Sonderumlagen erkundigen. Andernfalls könnten unvorhergesehene zusätzliche Kosten auf sie zukommen.

Sachverhalt: Der frühere Eigentümer hatte den Wohnungskäufer nicht darüber informiert, dass demnächst eine Sonderumlage fällig wird. Dies erfuhr dieser erst nach Abschluss des Kaufvertrags. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied hier, dass die Zahlungspflicht für eine vor einem Eigentumswechsel beschlossene, aber erst später anfallende Sonderumlage nicht den alten, sondern den neuen Wohnungseigentümer trifft.

Wird nämlich die Sonderumlage zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums erhoben, profitiert auch nur der neue Eigentümer von der Maßnahme. Zudem hätte er sich ja vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags beim Verwalter über die Beschlusslage informieren und diese Tatsache bei seinem Kaufentschluss dann mit berücksichtigen können (OLG Karlsruhe, Az. 14 Wx 82/03).

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps