Die Abwälzung der Reinigungs-, Räum- und Streupflichten auf die Anlieger steht unter dem strikten Vorbehalt der Zumutbarkeit in persönlicher und sachlicher Hinsicht. Bei der nicht winterlichen Reinigungspflicht ist in der Regel die Abwälzung folgender Pflichten auf Anlieger unzumutbar oder sonst unzulässig:
- Reinigung von Teilen einer verkehrsmäßig hochbelasteten Fahrbahn
- Durchführung einer wöchentlichen Reinigung anstatt einer Reinigung nach Bedarf
- Entfernung von Kehricht, Schlamm oder Unrat, soweit diese Gegenstände nicht in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier und Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können
- Beseitigung von Hundekot
- Entfernung von flächenhaft in den Straßenkörper hereinwucherndem Gras oder Unkraut
Urteil des Bayerischen VGH vom 04.04.2007
8 B 05.3195
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