So kann der Vermieter das Ausstreuen von Vogelfutter sowie das Aufhängen eines Vogelhäuschens oder einer Futterglocke vor dem Fenster oder auf dem Balkon nicht beanstanden (Landgericht Hamburg, Az. 307 S 2/01).
Vorsicht heißt es allerdings bei Tauben. Diese dürfen Mieter wegen Verschmutzungen, Geräuschbelästigungen und Ungeziefer nicht füttern. Es ist sogar grundsätzlich untersagt. Mieter, die hier gegen das strenge Futterverbot verstoßen, können unter Umständen sogar fristlos gekündigt werden.
Von Tauben können ernste Gesundheitsgefahren ausgehen. Nisten im Haus Tauben, haben Mieter das Recht, deren Beseitigung zu verlangen. Gegebenenfalls ist sogar die Kürzung der Miete möglich. Richter haben hier schon Mietminderungen bis zu 30 Prozent erlaubt.
|
|
|
|