Die Prämien für eine solche Terrorversicherung, die der Vermieter während eines bestehenden Mietverhältnisses für eine gewerblich vermietete Immobilie abschließt, können, auch wenn es sich um kein besonders gefährdetes Objekt handelt, laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart auf den Mieter umgelegt werden, sofern im Mietvertrag die Kosten von Sachversicherungen als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind.
Urteil des OLG Stuttgart vom 15.02.2007
13 U 145/06
Pressemitteilung des OLG Stuttgart
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