Treppensitzlift im Treppenhaus

Gehbehinderte Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft können von den anderen Mitgliedern die Zustimmung zum Einbau eines Treppenlifts verlangen.

Die betagten und gehbehinderten Eigentümer einer Wohnung im 2. OG einer Wohnungseigentumsanlage wünschten den Einbau eines Treppenlifts im Treppenhaus. Die Eigentümergemeinschaft wollte dies nicht bewilligen. Die Richter entsprachen jedoch dem Antrag des älteren Paares, obwohl der Einbau des Lifts dazu führt, dass die nutzbare Breite der Treppe an einigen Stellen das in der Bauordnung geforderte Maß verringert würde. Bauliche Veränderungen können üblicherweise gegen den Willen anderer Wohnungseigentümer nur durchgeführt werden, soweit diesen kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst. Nach Ansicht der Richter ist bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer baulichen Veränderung ein Nachteil besteht, der Einzelfall entscheidend. Hier sah das OLG keinen Nachteil, da andernfalls den gehbehinderten Wohnungseigentümer ein Verlassen der Wohnung kaum noch möglich gewesen wäre (OLG München, Az.: 32 Wx 051/05). Diese Entscheidung dürfte angesichts unserer immer älter werdenden Gesellschaft von Bedeutung sein.

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