Maklerprovision, Wandelung, Mangel, Arglist

Maklerprovision bei Wandelung eines Kaufvertrages wegen arglistig verschwiegener Mängel

Der Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns entfällt grundsätzlich nicht, wenn der Käufer den Kaufvertrag wegen eines Mangels des erworbenen Grundstücks rückgängig macht (Wandelung).

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs hat der Makler jedoch keinen Anspruch auf Zahlung seiner Provision, wenn der Käufer die Wandelung wegen eines arglistig verschwiegenen Sachmangels erklärt, sofern er wegen des Verhaltens des Verkäufers auch zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt gewesen wäre.

Urteil des BGH vom 14.12.2000

III ZR 3/00

Der Betrieb 2001, 918

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